Zum Ende der letzten Woche liefen die meisten der per Bundesgesetz veordneten Pandemiemaßnahmen aus. Zu Recht, denn selbst wenn es eine echte Pandemie gewesen sein sollte, ist das Corona-Virus mittlerweile ganz klar endemisch und wurde das Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bereits im vergangenen November festgestellt.
Dass viele Menschen nicht von ihren FFP2-Masken lassen wollen, sei ihnen unbenommen. Es mag Bereiche geben, etwa Krankenhäuser oder Pflegeheime, wo die damit verbundene geringfügige Reduzierung des Infektionsrisikos sinnvoll ist, wer anderswo ein solches social signaling betreiben möchte, der soll dies tun – freiwillig. Und natürlich gilt im privatrechtlichen Bereich im Rahmen der sogenannten Privatautonomie auch das Recht von Hausrechtsinhabern, Regeln für den Aufenthalt in ihrem Hausrechtsbereich festzulegen. Denn die Entscheidung, sich testen oder impfen zu lassen bzw. eine Maske zu tragen, wird (anders als etwa das Alter oder sexuelle Präferenzen) nicht vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Privatrecht vor Diskriminierung geschützt. Wichtig ist aber auch hier die Einhaltung etwa von Datenschutzgesetzen.
Anders sieht es aber aus, wenn Ämter und Behörden oder auch staatseigene Unternehmen ihr Hausrecht wahrnehmen. Denn im öffentlich-rechtlichen Bereich ist Willkür ausgeschlossen. Staatliche Akteure sind nicht Grundrechtsträger, sondern Grundrechtsverpflichtete. Und der einzelne Behördenleiter hat dabei kein Recht, seine Einschätzung zum notwendigen Infektionsschutz über die Einschätzung des Gesetzgebers zu stellen. Daher ist es ganz klar rechtswidrig, wenn etwa staatliche Schulen, Universitäten, Bibliotheken, Gerichte oder Bürgerämter im Rahmen der Hausrechtswahrnehmung einen 3G-Nachweis oder das Tragen einer Maske fordern.
So erläuterte ich das gestern auch als rechtspolitischer Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion gegenüber der WELT (Artikel leider hinter der Bezahlschranke).
Als AfD-Fraktion fordern wir alle staatlichen Einrichtungen auf, solche Regelungen ohne gesetzliche Grundlage zu unterlassen. Der öffentlich-rechtliche Hausrechtsinhaber ist kein neuer Monarch!
Danke für die Info.
Sehr geehrte Damen und Herren,
dieses Wissen nützt einem nur nichts, denn man wird einfach nicht reingelassen. In meinem Fall in ein Gericht. Der Direktor hat sogar in einem Vortrag vor Juristen zugegeben, dass ALLE Maßnahmen verfassungswidrig sind, aber er treibt es wider besseren Wissens beim Bürger auf die Spitze.
Auf die Verwaltungsgerichte sollte man nicht bauen. Die machen mit.
Wichtig wäre für uns Bürger zu wissen, was man tun kann. Bei mir wäre der Zutritt sehr wichtig.
Freundliche Grüße
Kerstin H.
Sehr geehrte Frau Habermann,
vielen Dank für Ihren Kommentat. Der Zutritt zu einem Gericht ist für die Öffentlichkeit zu gewähren. Dies ist in § 169 GVG geregelt. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist einer der grundlegendsten Prozessmaximen in Gerichtsverfahren. Im Straf- und Zivilprozess stellt die Verletzung dieses Grundsatzes einen Revisionsgrund dar.
Da nicht bekannt ist, ob sie als Zuschauer an einem Prozess teilnehmen wollen oder selbst betroffen sind und um welches Verfahren es sich handelt (Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren) ist es schwer, eine Aussage zu treffen, was zu tun ist. Prozessbeteiligten steht grundsätzlich Rechtsmittel zur Verfügung, z.B. Berufung, Revision.
Was aber auch Zuschauer jederzeit machen können, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen.
Herzliche Grüße,
Thomas Seitz