Gewaltenteilung adé!

Die Justizministerin Baden Württembergs heißt Marion Gentges, ist Mitglied im CDU-Kreisvorstand der Ortenau und war bei der Landtagswahl 2016 meine Gegenkandidatin im Wahlkreis Lahr. Als Ministerin ist sie Teil der Exekutive, also der ausführenden Staatsgewalt. Gleichzeitig ist sie auch Landtagsabgeordnete und damit Teil der Legislative, also der gesetzgebenenden Staatsgewalt. Allein das ist schon staatstheoretisch problematisch, traf und trifft aber auf nahezu alle Minister auf Bundes- und Landesebene in Deutschland zu.

Damit gibt sich Gentges aber nicht zufrieden. Natürlich kann sie nicht auch gleichzeitig selbst noch Richterin in der Judikative, der rechtsprechenden Staatsgewalt, werden, aber sie will unbedingt eine Vertraute aus ihrem Ministerium in das neu zu besetzende Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts fördern.

Und grundsätzlich hat auch tatsächlich in Baden-Württemberg das Justizministerium, also die Exekutive, die Entscheidungsgewalt über solche Besetzungen, was für sich schon ein Skandal ist. Aber um einem allzu willkürlichen Missbrauch dieser Macht entgegen zu wirken, gibt es immerhin einen Präsidialrat, der aus Richtern besteht und der über ein Vetorecht verfügt. Und dieser Präsidialrat war von der Qualifikation von Gentges’ Kandidatin nicht überzeugt.

Typische Altparteienvertreterin

Für einen solchen Fall ist eigentlich vorgesehen, dass die Stellenbesetzung durch einen Richterwahlausschuss vorgenommen wird, der aus neun Juristen und sechs Abgeordneten besteht. Wahrscheinlich im Wissen, auch bei diesem ihre Kandidatin nicht durchzubringen, entschloss sich Gentges aber zu einem anderen Schritt: Sie versuchte ihre Kandidatin in das Amt zu klagen.

Wenig überraschend wies das Verwaltungsgericht Stuttgart den ministeriellen Antrag jetzt aber klar zurück und verwies auf den Richterwahlausschuss. Ich bin daher sehr gespannt, wie diese Posse weitergeht. Auf Einsicht hoffe ich bei Gengtes als typische Altparteienvertreterin allerdings nicht.

Das vom Ministerium vor Gericht vorgebrachte Argument, der Präsidialrat habe nur über die Rechtmäßigkeit einer Besetzung zu urteilen, nicht über die Qualifikation eines Kandidaten geht juristisch übrigens fehl. Denn die Prüfung der Qualifikation ist essentiell für die Feststellung der Rechtmäßigkeit. Das geht ganz klar aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes hervor. Dort heißt es:

Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.