Strafrecht ist nicht der richtige Ort für Identitätspolitik

Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ sowie zum dazu von der AfD-Fraktion eingebrachten Änderungsantrag äußert sich der rechtspolitische Sprecher der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, Thomas Seitz, wie folgt:

„Die Reformierung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist lange überfällig und die AfD-Fraktion begrüßt dies ausdrücklich. Diese Reform ist unnötig verschleppt worden, was zu Lasten der Betroffenen gegangen ist. Die Änderungen in der Strafzumessung lehnen wir aber ab. Strafschärfend sollen laut dem Gesetzesentwurf ,geschlechtsspezifische‘ oder ,gegen die sexuelle Orientierung gerichtete‘ Tatmotive wirken. Eine BGH-Richterin hatte in der Anhörung folgende Aussage gemacht: Die Änderung sei schlicht falsch, weil das Strafrecht für symbolhafte Identitätspolitik der absolut falsche Ort ist. Dieser Auffassung schließen wir uns an.

Auch die Änderung zur Ersatzfreiheitsstrafe lehnt die AfD-Fraktion ab. Die Ersatzfreiheitsstrafe garantiert, dass die Geldstrafe überhaupt funktioniert. Der Entwurf sieht zwar nicht den völligen Verzicht auf die Ersatzfreiheitsstrafe vor, sieht aber die Halbierung des Umrechnungsmaßstabes vor. Daher ist keine Verbesserung zu erwarten. Denn wer schon bisher nicht dazu bereit war, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen durch 80 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuwenden, wird es künftig noch weniger sein, wenn die Alternative nur noch 10 Tage Haft lautet.

Die AfD-Fraktion kritisiert, dass der Umrechnungsmaßstab bei der Gesamtstrafenbildung und der Anrechnung von Untersuchungshaft im Entwurf nicht geändert wird. Wer zum Beispiel zu 90 Tagessätzen verurteilt wird und bereits 60 Tage in U-Haft war, dem drohen bei Nichtzahlung zusätzlich noch 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Bei einer Geldstrafe von wiederum 90 Tagessätzen, aber ohne U-Haft, drohen dagegen nur 45 Tage Freiheitsentzug durch die Ersatzfreiheitsstrafe. Also führt in zwei Fällen mit vergleichbarer Schuld eine Strafe von 90 Tagessätzen einmal zu 75 Tagen Freiheitsentzug und einmal zu nur 45 Tagen. Das greift unser Änderungsantrag auf. Ohne Annahme des Änderungsantrages lehnt die AfD-Fraktion den gesamten Gesetzentwurf ab.“