Einer der Wahlgrundsätze unseres Rechtsstaates ist der der Gleichheit der Wahl. Das bedeutet, dass alle Stimmen gleich viel wert sein müssen. Aus diesem Grund ist etwa das sogenannte Europäische Parlament aus deutscher verfassungsrechtlicher Sicht überhaupt keine Volksvertretung, denn bei den Wahlen ist die Stimme eines Maltesers ungefähr so viel wert, wie die von 57 Deutschen. Das entspricht also einer Abweichung von 5700%.
Für die Praxis fordert das Bundeswahlgesetz, dass beim Zuschnitt von Wahlkreisen eine Abweichung von maximal 15% vom Durchschnitt bei der Bevölkerungszahl (ohne Ausländer) angestrebt wird, eine Abweichung von mehr als 25% ist nicht zulässig.
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